Fahrverbot / Entziehung der Fahrerlaubnis
 

Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit oder einer Verkehrsstraftat kann als Nebenfolge mit einem Fahrverbot belegt werden. Das Fahrverbot ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.


Beim Fahrverbot darf für die Dauer von 1 bis 3 Monaten kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt werden. Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Fahrerlaubnis erlischt und der Betroffene eine neue Fahrerlaubnis erwerben muss, behält der Betroffene bei der Verhängung eines Fahrverbotes seine Fahrerlaubnis. Der Betroffene muss lediglich für die Dauer des Fahrverbots seinen Führerschein bei der Behörde abgeben (Führerscheinbehörde, Gericht, Staatsanwaltschaft, Polizei).


Beruht das Fahrverbot auf einer Ordnungswidrigkeit, hat der Betroffene 4 Monate Zeit, den Führerschein abzugeben. Diese Regelung greift jedoch nur dann, wenn gegen den Betroffenen in den vergangenen 2 Jahren nicht bereits ein Fahrverbot verhängt wurde.


Wer trotz Fahrverbot ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, macht sich strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.


Ein Fahrverbot wird nach einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung im Straßenverkehr ausgesprochen.
Im Bußgeldkatalog werden bestimmte Verkehrsverstösse, die immer wieder zu schweren Unfällen führen und in aller Regel auf besonders großen Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückzuführen sind, mit einem Regelfahrverbot belegt.


In diesen Fällen wird widerlegbar ein grober oder beharrlicher Pflichtverstoß vermutet. Eine nähere Prüfung der groben oder beharrlichen Pflichtverletzung erfolgt erst auf begründeten Vortrag des Betroffenen. Wird dem Vortrag des Betroffenen stattgegeben, kann die Führerscheinbehörde vom Regelfahrverbot absehen.


Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung wirksam. Die Berechnung der Dauer des Fahrverbots beginnt aber erst mit dem Tage der Abgabe des Führerscheins bei der Behörde.
Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, wird er beschlagnahmt.