Verkehrsunfall
 

Wer zahlt nach einem Verkehrsunfall?


Angenommen, Sie sind als Kfz-Fahrer, Fußgänger, Radfahrer usw. in einen Verkehrsunfall verwickelt. Normalerweise bleibt dies nicht ohne Folgen. Sowohl Sachschäden als auch Gesundheitsverletzungen sind die regelmäßige Folge solcher Unfälle. Und jetzt wollen Sie wissen: Wer muss für Ihren Schaden aufkommen? Sie selbst? Ihr Unfallgegner? Die gegnerische Versicherung ? Oder gar Ihre eigene Versicherung?
Die Antwort lautet: Das kommt darauf an. Wenn Sie aus einem Verkehrsunfall, an dem Sie selbst beteiligt sind, einen Schaden erleiden, kommen als Zahlungspflichtige zunächst grundsätzlich in Betracht:

1. Ihr Unfallgegner:

Als Beteiligter eines Verkehrsunfalls können Sie gegen den (oder die) anderen Beteiligten (= Unfallgegner) Anspruch auf Ersatz des Ihnen durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens haben. "Können" heißt: Der Andere ist Ihnen gegenüber zum Schadensersatz nur in dem Umfang verpflichtet, wie er den Unfall zu verschulden hat. Dies führt zu 3 Alternativen:
a. Der Unfallgegner hat den Unfall ganz und gar allein verschuldet.
b. Sie haben den Unfall ganz und gar allein verschuldet.
c. Beide Unfallbeteiligten haben den Unfall gemeinsam zu unterschiedlichen Quoten oder zur gleichen Quote verschuldet.

2. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners:

Wenn der Unfallgegner beim Unfall ein Kraftfahrzeug geführt hat, können Sie alle Forderungen, die Sie gegen den Unfallgegner haben, direkt gegen dessen Haftpflichtversicherer geltend machen.

Sofern der Unfallgegner als Fußgänger oder als Radfahrer am Straßenverkehr teilgenommen hat, besteht grundsätzlich kein direkter Anspruch auf Schadensersatz gegen dessen Privathaftpflichtversicherung. Aus Gründen der Vereinfachung reguliert der gegnerische Haftpflichtversicherer jedoch regelmäßig direkt mit dem Geschädigten.

3. Ihre Vollkaskoversicherung:

Sofern Sie Vollkaskoversichert sind, spielt die Frage, inwieweit der Unfallgegner und Sie den Unfall zu verschulden hat, für Sie eine nur untergeordnete Rolle. Zu Beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes. Allerdings gibt es Schadenspositionen, die Sie nur von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen können, nicht jedoch von Ihrer Kaskoversicherung. So steht der eigene Kaskoversicherer beispielsweise nicht für eigene Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallersatz ein. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Wertminderung.

4. Ihre Haftpflichtversicherung:

Der eigene Haftpflichtversicherer steht für Schäden ein, die Sie als Führer bzw. Halter eines Kraftfahrzeuges dem Unfallgegner zufügen, sofern Sie ein Verschulden an dem Unfall trifft.

5. Ihre Rechtsschutzversicherung:

Die Kosten Ihres Rechtsanwalts und eventuelle Prozesskosten übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung. Wenn Sie beim Unfall ein Kfz geführt haben, dessen Halter Sie nicht sind, besteht die Möglichkeit, dass auch die Rechtsschutzversicherung des Halters diese Kosten übernimmt. Übrigens empfiehlt sich für Kfz-Führer grundsätzlich der Abschluss einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung; selbst Rechtsanwälte haben eine solche.

Haben Sie Probleme mit der gegnerischen oder Ihrer eigenen Versicherung? Ich berate Sie gern.

Ihr Anwalt in Kiel