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Wer zahlt nach einem Verkehrsunfall?
Angenommen, Sie sind als Kfz-Fahrer, Fußgänger, Radfahrer
usw. in einen Verkehrsunfall verwickelt. Normalerweise bleibt dies
nicht ohne Folgen. Sowohl Sachschäden als auch Gesundheitsverletzungen
sind die regelmäßige Folge solcher Unfälle. Und
jetzt wollen Sie wissen: Wer muss für Ihren Schaden aufkommen?
Sie selbst? Ihr Unfallgegner? Die gegnerische Versicherung ? Oder
gar Ihre eigene Versicherung?
Die Antwort lautet: Das kommt darauf an. Wenn Sie aus einem Verkehrsunfall,
an dem Sie selbst beteiligt sind, einen Schaden erleiden, kommen
als Zahlungspflichtige zunächst grundsätzlich in Betracht:
1. Ihr Unfallgegner:
Als Beteiligter eines Verkehrsunfalls können Sie gegen den
(oder die) anderen Beteiligten (= Unfallgegner) Anspruch auf Ersatz
des Ihnen durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens haben.
"Können" heißt: Der Andere ist Ihnen gegenüber
zum Schadensersatz nur in dem Umfang verpflichtet, wie er den Unfall
zu verschulden hat. Dies führt zu 3 Alternativen:
a. Der Unfallgegner hat den Unfall ganz und gar allein verschuldet.
b. Sie haben den Unfall ganz und gar allein verschuldet.
c. Beide Unfallbeteiligten haben den Unfall gemeinsam zu unterschiedlichen
Quoten oder zur gleichen Quote verschuldet.
2. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners:
Wenn der Unfallgegner beim Unfall ein Kraftfahrzeug geführt
hat, können Sie alle Forderungen, die Sie gegen den Unfallgegner
haben, direkt gegen dessen Haftpflichtversicherer geltend machen.
Sofern der Unfallgegner als Fußgänger oder als Radfahrer
am Straßenverkehr teilgenommen hat, besteht grundsätzlich
kein direkter Anspruch auf Schadensersatz gegen dessen Privathaftpflichtversicherung.
Aus Gründen der Vereinfachung reguliert der gegnerische Haftpflichtversicherer
jedoch regelmäßig direkt mit dem Geschädigten.
3. Ihre Vollkaskoversicherung:
Sofern Sie Vollkaskoversichert sind, spielt die Frage, inwieweit
der Unfallgegner und Sie den Unfall zu verschulden hat, für
Sie eine nur untergeordnete Rolle. Zu Beachten ist in diesem Zusammenhang
jedoch der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes. Allerdings gibt
es Schadenspositionen, die Sie nur von der gegnerischen Haftpflichtversicherung
ersetzt verlangen können, nicht jedoch von Ihrer Kaskoversicherung.
So steht der eigene Kaskoversicherer beispielsweise nicht für
eigene Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallersatz ein. Ebenso wenig
besteht ein Anspruch auf Wertminderung.
4. Ihre Haftpflichtversicherung:
Der eigene Haftpflichtversicherer steht für Schäden ein,
die Sie als Führer bzw. Halter eines Kraftfahrzeuges dem Unfallgegner
zufügen, sofern Sie ein Verschulden an dem Unfall trifft.
5. Ihre Rechtsschutzversicherung:
Die Kosten Ihres Rechtsanwalts und eventuelle Prozesskosten übernimmt
Ihre Rechtsschutzversicherung. Wenn Sie beim Unfall ein Kfz geführt
haben, dessen Halter Sie nicht sind, besteht die Möglichkeit,
dass auch die Rechtsschutzversicherung des Halters diese Kosten
übernimmt. Übrigens empfiehlt sich für Kfz-Führer
grundsätzlich der Abschluss einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung;
selbst Rechtsanwälte haben eine solche.
Haben Sie Probleme mit der gegnerischen oder Ihrer eigenen Versicherung?
Ich berate Sie gern.
Ihr Anwalt in Kiel
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